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Gilt das BFSG für Ihre Website?

Sechs Fragen, dann eine technische Prüfung Ihrer Seite. Der Assistent führt Sie durch.

  • Sechs Fragen, etwa zwei Minuten
  • Die Prüfung dauert 10 bis 40 Sekunden
  • Keine Anmeldung, keine Speicherung Ihrer Angaben

    Dieser Schritt läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts übertragen und nichts gespeichert. Technische Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung — ob Sie im Einzelfall betroffen sind, klärt ein Anwalt.

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    • Sechs Fragen, etwa zwei Minuten
    • Die Prüfung dauert 10 bis 40 Sekunden
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    Hintergrund

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, nüchtern erklärt

    Wer ist vom BFSG betroffen?

    Seit dem 28. Juni 2025 müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten, barrierefrei sein. Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie einen „Onlineshop“ betreiben, sondern ob jemand auf Ihrer Website einen Vertrag abschließen kann. Ein Buchungskalender mit verbindlicher Terminvergabe, ein Bestellformular für Speisen, ein Abo — all das zählt. Eine Website, die nur informiert und ein Kontaktformular anbietet, fällt nicht darunter.

    Die zweite Frage ist die Unternehmensgröße. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Es genügt, wenn einer der beiden Geldwerte die Schwelle einhält — die Beschäftigtenzahl muss aber in jedem Fall darunter liegen.

    Für Bestehendes gibt es Übergangsfristen nach § 38 BFSG: Produkte, die Sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für dieselbe Dienstleistung eingesetzt haben, dürfen Sie noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden; davor geschlossene Verträge laufen bis zu ihrem Ende weiter, längstens ebenfalls bis 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gilt die wirtschaftliche Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre ab Inbetriebnahme. Ein allgemeiner Aufschub für neue Angebote ist das ausdrücklich nicht.

    Wichtig ist der Unterschied zwischen Dienstleistung und Produkt. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die selbst unter das BFSG fallen — Smartphones, Router, E-Book-Reader, Zahlungsterminals — kann sich darauf nicht berufen.

    Gilt das BFSG auch im reinen B2B?

    Nein, und das ist die häufigste Fehlannahme. Das BFSG erfasst Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Ein Portal, über das ausschließlich Gewerbekunden bestellen, ist keine Verbraucherdienstleistung im Sinne des Gesetzes.

    Zwei Einschränkungen, die in der Praxis die meisten Fälle entscheiden. Erstens: Es zählt, wer tatsächlich abschließen kann, nicht wen Sie ansprechen wollen. Wer keine Gewerbeprüfung im Bestellprozess hat, verkauft faktisch auch an Verbraucher — dann greift das Gesetz. Zweitens: Bei Produkten kommt es darauf an, ob sie zur Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind, unabhängig vom Vertriebsweg.

    Wer sich auf reines B2B beruft, sollte das belegen können: durch geschlossene Kundenbereiche, eine Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Preise ausschließlich ohne Endverbraucherbezug. Ein Satz in den AGB genügt dafür nicht.

    Checkliste: was Sie selbst prüfen können

    Die technische Prüfung oben erledigt die messbaren Punkte. Die folgenden gehen nur von Hand — sie sind zugleich die, an denen Websites in der Praxis am häufigsten scheitern. Nehmen Sie sich dafür eine halbe Stunde.

    • Ohne Maus durch den Bestellvorgang. Nur Tabulator, Pfeiltasten und Eingabetaste. Kommen Sie bis zur Bestellbestätigung? Sehen Sie jederzeit, wo Sie stehen?
    • Modal öffnen und wieder verlassen. Cookie-Banner, Größentabelle, Bildergalerie: Kommt der Fokus hinein und mit Escape wieder heraus?
    • Ein Formular absichtlich falsch ausfüllen. Sagt die Meldung, welches Feld betroffen ist und wie es richtig aussieht? „Eingabe ungültig“ genügt nicht.
    • Auf 400 Prozent zoomen. Bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne dass Sie seitlich scrollen müssen?
    • Bilder ansehen und den Alt-Text lesen. Beschreibt er das Bild, oder steht dort der Dateiname?
    • Login und Checkout auf CAPTCHAs prüfen. Ein Rätsel ohne Alternative ist nach WCAG 2.2 unzulässig.
    • Verlinkte PDFs öffnen. Auch die müssen barrierefrei sein — Prospekte und Preislisten werden regelmäßig vergessen.
    • Barrierefreiheitserklärung suchen. Nach § 14 BFSG verpflichtend, mit Stand, bekannten Einschränkungen und einer Rückmeldemöglichkeit.

    Was die technische Prüfung prüft

    Der Prüfmaßstab steht nicht im Gesetz selbst. Das BFSG knüpft die Vermutungswirkung an harmonisierte Normen; einschlägig ist die EN 301 549. Im EU-Amtsblatt gelistet ist derzeit die Fassung V3.2.1, und die verweist auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Die Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 wird 2026 erwartet, ist aber noch nicht gelistet.

    Dieser Check prüft gegen WCAG 2.2 — also strenger als heute verlangt. Befunde, die ausschließlich auf den sechs neuen Kriterien der Fassung 2.2 beruhen, sind im Bericht ausdrücklich als noch nicht verbindlich gekennzeichnet und färben die Ampel nicht. So sehen Sie beides: was heute gilt und was absehbar dazukommt.

    Geprüft werden Ihre Startseite und zwei weitere Seiten, die automatisch nach Relevanz ausgewählt werden — Warenkorb, Kasse, Kontakt und Anmeldung haben Vorrang, weil dort die Verträge zustande kommen. Die Prüfung öffnet die Seiten in einem echten Browser, führt das Regelwerk aus und misst zusätzlich zwei Dinge, die Standardwerkzeuge auslassen: ob die Seite bei 320 Pixeln Breite horizontales Scrollen erzwingt, und ob der Fokusrahmen per CSS entfernt wurde, ohne dass ein Ersatz definiert ist.

    Zusätzlich wird gesucht, ob die Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 BFSG auffindbar sind — verbreitet „Barrierefreiheitserklärung“ genannt. Gesucht wird über Links auf den geprüften Seiten, über sechs gängige Pfade und über die sitemap.xml. Jeder Fund wird geöffnet und am Seitentitel bestätigt, damit ein Blogartikel über das Thema nicht fälschlich als Erklärung durchgeht.

    Warum ein Scanner nur einen Teil findet

    Automatisierte Prüfungen erkennen nach der Auswertung von Deque Systems über mehr als 13.000 Seiten im Mittel rund 57 Prozent der WCAG-Verstöße. Von den 55 Kriterien sind acht maschinell voll entscheidbar, 18 teilweise und 29 gar nicht.

    Der Grund ist keine Bequemlichkeit, sondern die Natur der Kriterien. Ein Programm kann feststellen, dass ein Bild kein alt-Attribut hat. Es kann nicht beurteilen, ob „produkt_01.jpg“ das Bild beschreibt. Es kann zählen, wie viele Elemente per Tabulator erreichbar sind, aber nicht, ob die Reihenfolge einem Menschen logisch erscheint.

    Deshalb bekommen Sie hier einen Wert für den maschinell prüfbaren Teil und keine Konformitätsbescheinigung. Wer Ihnen ein grünes Häkchen und das Wort „BFSG-konform“ verkauft, verkauft ein Gefühl. Die Checkliste oben deckt ab, was dem Automaten entgeht.

    Was passiert, wenn nichts geschieht

    Hier lohnt sich Nüchternheit, weil zu diesem Thema viel Panikmarketing kursiert. Belegbar ist: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit in Magdeburg arbeitet seit dem 26. September 2025 und hat ihre Strategie im Januar 2026 beschlossen. Sie arbeitet überwiegend reaktiv, also auf Beschwerden hin, ergänzt um Stichproben bei reichweitenstarken Angeboten. Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG reicht bis 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte Bußgelder gibt es bislang nicht.

    Abmahnungen werden verschickt, die geforderten Beträge liegen im Bereich von etwa 595 bis 2.700 Euro. Ob das BFSG überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist, hat noch kein Gericht entschieden — ohne diese Einordnung fehlt privaten Abmahnungen die Grundlage, weshalb viele Fachanwälte sie für angreifbar halten.

    Der ehrliche Schluss daraus: Der Handlungsdruck ist real, aber nicht akut. Das ist eher ein Vorteil. Sie können jetzt geplant nachbessern, statt später unter Zeitdruck.

    Typische Befunde und was dahintersteckt

    In der Praxis wiederholen sich einige wenige Fehler. Zu geringe Farbkontraste sind der häufigste — meist helle Grautöne im Footer, Platzhaltertexte in Formularen und deaktivierte Schaltflächen. Behoben wird das über die Farbwerte, nicht über den Code.

    Der zweite Klassiker sind Bedienelemente unter 24 mal 24 Pixeln: Schließen-Kreuze, Social-Media-Symbole, Seitenzahlen in der Blätter-Navigation. Neu in WCAG 2.2, und meist mit etwas Innenabstand erledigt, ohne dass sich das Aussehen ändert.

    Der dritte betrifft Formulare: Felder, deren Beschriftung nur als Platzhalter im Feld steht. Sobald jemand tippt, verschwindet die Information — und ein Screenreader liest von Anfang an nur „Eingabefeld“. Das ist zugleich der Fehler mit der direktesten wirtschaftlichen Wirkung, weil er im Bestellprozess sitzt.

    Nächster Schritt

    Unsicher, was von den Befunden wirklich zählt?

    Schicken Sie mir Ihre Website-Adresse. Ich sage Ihnen ehrlich, welche Punkte in einer Stunde erledigt sind, welche eine Überarbeitung brauchen — und ob sich der Aufwand bei Ihrer Unternehmensgröße überhaupt lohnt.

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